Satzung

Initiative Gemeinsam für Demokratie
Satzung

vom 10. Februar 2025

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Gemeinsam für Demokratie“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schriesheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziele des Verein

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Er trägt zur Förderung des Gemeinwohls unserer Stadt bei.

(4) Er arbeitet nach demokratischen Grundsätzen auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes und der rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein initiiert und fördert das ehrenamtliche Engagement und die gesellschaftliche Bildung von Menschen zum Wohle und Nutzen der Gesellschaft und zur Stärkung der Demokratie. Dazu hat sich der Verein eine Charta gegeben. Inhaltliche Änderungen dieser Charta bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung.

(7) Der Verein arbeitet ehrenamtlich und gemeinnützig und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(8) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Ziele und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Der Satzungszweck wird zum Beispiel durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Marktständen und ähnlichem, Erstellung von Druckerzeugnissen/Informationsmaterialien, sowie Presseartikeln und onlinezugänglichen Informationen.

§ 3
Mitglieder

1) Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitglieder müssen mit den Zwecken und den Zielen des Vereins einverstanden sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und durch den Vorstand bestätigt.

(2) Personen, die Positionen vertreten oder verbreiten, die die Grundwerte der Demokratie, die Menschenwürde oder unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung missachten, insbesondere gegen die Charta (siehe Anlage) verstoßen, können nicht Mitglied des Vereins werden. Der Verein behält sich das Recht vor, Anträge auf Mitgliedschaft sorgfältig zu prüfen und abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung mit den Zwecken und Zielen des Vereins bestehen.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über den Antrag entscheidet.

(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und gibt die grundsätzliche Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten, zulässigen Nutzung seiner persönlichen Daten.

(5) Die Mitgliedschaft endet ohne Frist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod.

(6) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe einer Gesinnung, die der Charta (siehe Anlage) entgegensteht, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

§ 4
Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 5
Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin und die weiteren Mitglieder des Vorstands für den Zeitraum von 2 Jahren. Diese sind jeweils einzeln für die Gesamtkoordination verantwortlich und vertreten einzeln den Verein nach außen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins ihres Amtes enthoben werden.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung autorisiert sind, die laufenden Geschäfte zu führen und die Entscheidungen zu treffen.

Diese beziehen sich auf die
      – Öffentlichkeitsarbeit,
      – Auswahl, Koordination und Steuerung der Projekte,
      – Leitung von Projekten,
      – Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß §3,1 und §3,6,
      – Umgang mit Zuschüssen und Fördergeldern und deren ordnungsgemäße Verwaltung.

(5) Der Vorstand fertigt von seinen Sitzungen ein Protokoll an.

(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

(7) Für etwaige namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Der Vorstand haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verhalten persönlich.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung treten nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Von dieser wird ein Protokoll und eine Teilnehmerliste erstellt.

(2) Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchführen.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. die Wahlen des Vorstandes und des/der Kassenprüfers:in gemäß dieser Satzung.

b. die Genehmigung des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Kassenprüfberichts.

c. Entlastung des Vorstandes (Einzelentlastung ist möglich).

d. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

e. Finale Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 7
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Soweit nicht anders geregelt, fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organes.

(2) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8
Finanzielle Grundlagen

(1) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Jedoch kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitgliedsbetrag beschlossen werden.

(2) Der Verein versucht, in Eigeninitiative eine finanzielle Basis zu erwirtschaften.

(3) Darüber hinaus werden die sich bietenden Möglichkeiten, durch Preis- und Fördergelder unterstützt zu werden, genutzt.

(4) Der Verein nimmt Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.

§9
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Vereins erfordert die 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10
Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält die Stadt Schriesheim die verbleibenden Vermögenswerte mit der Auflage, diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§11
Datenschutzbestimmung

(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

(2) Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

– Name, Vorname, Anschrift

– Geburtsdatum und -ort

– Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mailadresse, Social Media Kontakte)

– Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

– bei Vorstandsmitgliedern: Funktion im Verein

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des/der Betroffenen erhoben.

§12
Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.

§13
Schlussbestimmung

Der Gründungsvorstand ist ermächtigt, bei Bedarf diejenigen entsprechenden Änderungen an der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung ins Vereinsregister, bzw. das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.

Die Satzung wurde am 10.02.2025 durch Beschluss der Gründungsversammlung verabschiedet.

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